Hessische Gesellschaft für Ornithologie und Naturschutz e.V.

MitmachenHinweis Klangattrappe

Rechtliche Situation beim Einsatz von Klangattrappen

Für eine Reihe von Vogelarten ist das Vorspielen arteigener Rufe und die damit provozierte Antwort des Revierinhabers eine wesentliche Methode für eine realitätsnahe Bestandserfassung. Zu diesen Arten zählt auch das Rebhuhn. Der Einsatz einer Klangattrappe (KA) führt häufig jedoch nicht nur zu einer akustischen Reaktion des Revier besitzenden Vogels,
sondern er nähert sich der Geräuschquelle oft auch an, wird also angelockt. Daher stellt sich die Frage, ob der Anwendung von KA das in der Bundesartenschutzverordnung formulierte Verbot entgegensteht,
Tieren der besonders geschützten Arten mit bestimmten Methoden "nachzustellen, sie anzulocken, zu fangen oder zu töten". Zu den verbotenen Methoden zählt nämlich auch der Einsatz "akustischer, elektrischer und elektronischer Geräte".
Seit der Herausgabe der "Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands: Klangattrappen" (im Auftrag des Dachverbandes Deutscher Avifaunisten herausgegeben von Stübing & Bergmann 2006) wird die Rechtslage so interpretiert, dass das Anlocken mit elektroakustischen Geräten nur dann als verboten anzusehen ist, wenn tatsächlich beabsichtigt ist, Vögel zu fangen.
Dies lässt sich z. B. aus dem Artikel 8 der EU-Vogelschutzrichtlinie (VSchRL) in Verbindung mit Anhang IV Buchstabe a ableiten. Demnach sollen die Mitgliedstaaten den Einsatz bestimmter Methoden - darunter das Tonband - zum Fang und Töten von Vögeln untersagen.

Insofern ist für den Einsatz von KA im Rahmen wissenschaftlicher Bestandserfassungen keine naturschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung erforderlich, da nicht die Absicht besteht, die Vögel zu fangen. Dennoch muss sich jeder Nutzer beim Einsatz einer KA darüber im Klaren sein, dass die Antwort des Revierinhabers mit Energieaufwand und einer sonst unterbliebenen Exposition einhergeht, mit z.B. dem Anlocken von Prädatoren als denkbarer Folge. Daher müssen KA aus Naturschutzsicht so sparsam wie möglich eingesetzt werden. Um sich bei der Durchführung einer Untersuchung mit KA rechtskonform zu verhalten, ist zudem das im BNatschG enthaltene Störungsverbot für europäische Vogelarten zu beachten.
Wörtlich lautet die Bestimmung: "Es ist verboten...wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu stören". Damit ist der Einsatz von KA verboten, wenn er dem Fotografieren, Filmen etc. dient und die betroffenen Vögel dabei gestört werden.
Sofern man die Vögel bei der Untersuchung nicht gezielt oder fahrlässig an ihren Neststandorten aufsucht und die KA wie oben geschildert fachgerecht einsetzt, wird dieses Verbot nicht verletzt.